Satzung der Ungarischen Fellnasen in Not e.V.

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereines

 

Der Verein ist beim Vereinsregister Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Vereinsregisternummer VR 32949 B laufende Nr. 1 eingetragen und heißt Ungarische Fellnasen in Not e.V..

Der Vereinssitz ist in Berlin.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

1.             Der Verein hat den Zweck, aktiven Tierschutz zu leisten und zu fördern.

2.         Die Vermittlung von herrenlosen Tieren und Abgabetieren an tierschutzbewusste, verantwortungsvolle und geeignete Personen oder Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen.

2.1       Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz von Haustieren, sondern auch auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt.

2.2       Die Aufklärung über artgerechte Tierhaltung und Tierschutz, sowie die Überwachung der Tierhaltung.

2.3       Die Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen und allgemeinen Versorgung der aufgegriffenen Tiere, sowie vorbeugende Schutzimpfungen gegen Tierkrankheiten und Seuchen.

2.4       Die Rettung, Aufnahme und Fütterung herrenloser Tiere oder Abgabetiere, aus ausgesuchten Projekten, im Rahmen der verfügbaren Pflegeplätze.

2.5       Die Förderung, Betreuung und Unterstützung von Patenschaften für die Tiere aus ausgesuchten Projekten.

2.6       Unterstützung und Ergänzung der Vereinszwecke durch die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzvereinen bzw. –organisationen.

3.         Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.         Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die           Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5.         Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd       sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigen.

 

§3 Mitgliedschaft

 

1.            Mitglieder können natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereines zu richten, bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und verschickt die schriftliche Annahmeerklärung. Eine Nichtaufnahme steht dem Vorstand, ohne Angabe von Gründen zu.

2.         Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

3.            Die Mitgliederversammlung kann verdiente Mitglieder und andere Persönlichkeiten, die die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.         Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2.         Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied 1 Monat vor Jahresende schriftlich kündigt.

3.         Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die   Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse    schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unkameradschaftlichen Verhaltens          schuldig macht.

            Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es seiner Beitragspflicht   trotz Mahnung länger als sechs Wochen nicht nachkommt.

            Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

            Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen, durch             schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die eine Mitgliederversammlung           entscheidet. Bis zur    endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

§5 Beiträge

 

1.         Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung           festgesetzt.

Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

            Näheres ist in der Beitragsordnung geregelt.

 

§6 Organe

 

Die Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§7 Mitgliederversammlung

 

1.            Bis zum 30.06. eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder, unter Angabe der Gründe, beantragt wird.

2.            Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand, durch schriftliche Einladung (Brief oder Email), unter Angabe der Tagesordnung, einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen mindestens 2 Wochen liegen.

3.            Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

4.            Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag,      schriftlich beim Vorstand, einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderung werden nicht behandelt. Andere Anträge werden nur behandelt, wenn die       Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder        beschließt.

5.            Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes        bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das           Los. Ein Mitglied, das nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen kann, kann      einem anderen volljährigen, nicht ausgeschlossenen Mitglied,             die Stimmvollmacht   erteilen. In der Vollmacht kann das Mitglied festlegen, wie die/der Bevollmächtigte zu             den einzelnen Tagesordnungspunkten abzustimmen hat.

6.         Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag eines der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten, mit den höchsten Stimmenzahlen, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das, von einem Vorstandsmitglied zu ziehende, Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

7.         Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht. Für Jugendliche ab 16 Jahre kann eine Gruppenbildung stattfinden, deren Interesse durch die Jugendsprecher/in mit einer Stimme in der Mitgliederversammlung vertreten wird.

8.         Jugendliche und Junioren können aus ihrer Mitte einen Jugendvertreter wählen, der ohne Stimmrecht berechtigt ist, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.

9.            Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

1.         Die Mitgliederversammlung entscheidet über

            - die Wahl des Vorstandes,

   - die Beauftragung eines Steuerberaters als externen Kassenprüfer,

   - die Jahresrechnung,

   - die Entlastung des Vorstandes,

   - die Beiträge und Umlagen,

   - die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereines,

            - die Anträge nach § 4 Abs. 3 vorletzter Satz und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.

2.            Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

§9 Vorstand

 

1.         Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

            a) dem/der Vorsitzenden

            b) dem/der Kassierer/in

                        c) dem/der Schriftführer/in

            Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten. Das gilt auch für das Innen- und Außenverhältnis.

            Bei Rechtsgeschäften, im Innen- und Außenverhältnis, von mehr als 500,00 € bedarf es einer vorstandsinternen schriftlichen Zustimmung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.

2.         Die Vorstände werden von der Mitgliederversammlung in offener oder, auf Antrag von mindestens zwei Anwesenden, in geheimer Wahl gewählt. Als gewählt gilt der Kandidat mit der absoluten Stimmenmehrheit. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhielten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

3.         Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen.

Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist nur auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt, wie z.B. bei Vertretung ohne Vertretungsvollmacht, nicht aufgeklärtem Kassenfehlbestand, strafbarem Verhalten im Berufs- oder Privatleben.

4.         Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

            a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse,

            b) Abfassung des Jahresberichts und Rechnungsabschluss,

            c) Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen          Mitgliederversammlungen,

            d) Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der             Mitgliederversammlung vorbehalten ist,

            e) Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern,

            f) Ehrung von Mitgliedern,

            g) Eilmaßnahmen.

 

5.         Der Vorstand ist mit 2 vorhandenen Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.

 

§ 10 Auflösung

 

1.            Die Auflösung des Vereines kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2.            Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins dem

            dann in gültiger Zusammenarbeit unterstützenden Tierheim in Ungarn

 

zu, das es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Tierschutzes zu             verwenden hat. Bei mehreren Tierheimen ist das vorhandene Vermögen zu gleichen Teilen an diese zu verteilen. Es ist jährlich, auf der Mitgliederversammlung anzugeben, mit welchem Tierheim der Verein zusammen arbeitet und im Protokoll festzuhalten.